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   OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 4451/91   

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OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 4451/91 (https://dejure.org/1992,2115)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.10.1992 - 8 L 4451/91 (https://dejure.org/1992,2115)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Oktober 1992 - 8 L 4451/91 (https://dejure.org/1992,2115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestattungsrecht: Gleichheitswidrige Gebührenbemessung bei Bestattung auf einem kirchlichen Friedhof mit Monopolstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 3 GG; Art. 140 GG; Art. 137 Abs. 3 WRV
    Zuschlag; Friedhofsgebühren; Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen; Religionsgemeinschaft; Monopolstellung; Gleichheitssatz; Gebührenbemessung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuschlag; Friedhofsgebühren; Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen; Religionsgemeinschaft; Monopolstellung; Gleichheitssatz; Gebührenbemessung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 49
  • DVBl 1993, 266
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 4451/91
    Diese Regelung ist dahin zu verstehen, daß für die Kirchen nicht jedes allgemeine staatliche Gesetz gilt (BVerfGE 42, 312, 333).

    Trifft etwa ein Gesetz die Kirche in ihrer Besonderheit als Kirche härter als andere, indem es ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig-religiösen Auftrag beschränkt, dann muß es hinter der kirchlichen Autonomie zurücktreten (BVerfGE 42, 312, 334).

  • BVerwG, 16.12.1966 - VII C 45.65

    An den Friedhöfen bestehende Nutzungsverhältnisse als öffentliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 4451/91
    Ist eine Kirchengemeinde Träger eines Friedhofs, handelt sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und ist daher der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen, unabhängig davon, ob der kirchliche Friedhof Monopolcharakter hat oder nicht (vgl. BVerwGE 25, 364; BVerwG, Beschl. v. 31.5.1990, NJW 1990, 2079).

    Zwar nehmen die Kirchen auch bei der Verwaltung ihrer Friedhöfe eigene Angelegenheiten wahr, jedoch erfüllen sie dabei nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (vgl. BVerwG 25, 364; OVG Münster, Urt. v. 28.9.1989, ZevKR 36, 74; Weber, ZevKR 33, 20 ff; a.A. v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein, Das Bonner GG, Bd. 14, 3. Aufl., Art. 140 Rdnr. 69 ff; Renck, DÖV 1992, 485), die der Senat teilt, zugleich eine öffentliche Aufgabe.

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 4451/91
    3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Grad und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 78, 232, 247).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 163/89

    Rechtsgrundlage; Gebührenerhebung; Kirchliche Kindergärten; Zulässigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 4451/91
    Daraus folgt, daß eine gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zu gleich hohen Gebühren, eine unterschiedliche Inanspruchnahme hingegen zu entsprechend unterschiedlichen Gebühren führen muß (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urt. v. 13.2.1990, NVwZ-RR 1991, 206; Lohmann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 684).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.01.1984 - 3 C 7/83

    Kosten für die Benutzung eines Kindergartens nach einer Beitragsordnung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 4451/91
    Das ist für den Bereich des kirchlichen Begräbniswesens jedenfalls dann der Fall, wenn eine Kirchengemeinde einen Friedhof unterhält, der eine Monopolstellung in dem betreffenden Ort innehat (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.1.1984, NVwZ 1987, 708).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.06.1988 - 8 A 34/86
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 4451/91
    Hat sie das Benutzungsverhältnis - wie die Beklagte durch ihre Friedhofsordnung und ihre Friedhofsgebührenordnung - öffentlich-rechtlich geregelt, ist für sich daraus ergebende Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. Urt. d. Sen. v. 10.6.1988, KStZ 1989, 52 = NVwZ 1990, 94, und v. 23.8.1991 - 8 L 40/89 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1978 - II A 484/78
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 4451/91
    In dieser Hinsicht läßt sich der streitige Zuschlag mit dem sog. Auswärtigenzuschlag bei kommunalen Friedhöfen mit Monopolstellung vergleichen, den die überwiegende Meinung ebenfalls unter Hinweis auf den gebührenrechtlichen Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit für unzulässig hält (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urt. v. 25.1.1978, OVGE 35, 321; OVG Münster, Urt. v. 23.10.1978; NJW 1979, 565 = KStZ 1979, 49; Gaedke, aa0, S. 98; Scholz, in: Driehaus, aaO, § 6 Rdnr. 612; a.A. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.5.1965, KirchE 7, 196; Dahmen/Driehaus/Küffmann/Wiese, Kommentar zum KAG für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 45).
  • BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96

    Subventionierte Musikschulgebühren nur für Einwohner bundesrechtlich zulässig

    c) Unter Anlegung dieser Maßstäbe mag zwar zweifelhaft sein, ob eine gebührenmäßige Benachteiligung ortsfremder Benutzer kommunaler Einrichtungen gegenüber Einheimischen unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen Ortsverbundenheit (vgl. hierzu Bauernfeind, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 1 Rn. 54; VG Trier, Urteil vom 20. Juni 1978 - 2 K 482/78 - KStZ 1979, 50 f.), der gerechten Lastenverteilung zwischen Einheimischen und Auswärtigen (vgl. hierzu Dahmen, KStZ 1978, 228 [229]; Rüttgers, KStZ 1979, 125 [128]), des milderen Mittels gegenüber dem nach Kommunalrecht (vgl. § 10 GemO BW) zulässigen vollständigen Ausschluß Auswärtiger von der Zulassung zu gemeindlichen Einrichtungen (vgl. hierzu Hempel/Hempel, KAG SH, § 4 Ziff. 9.2.1.4, S. 145) oder der - auch - beabsichtigten Verhaltenssteuerung mit dem Ziel, die Umlandgemeinden zum Abschluß von Kostenbeteiligungsvereinbarungen zu veranlassen (vgl. zur Verhaltenssteuerung durch Gebühren: OVG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 BA 7/94 - NVwZ 1995, 804 [806]), schlechthin und ohne weiteres gerechtfertigt werden könnte (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1978 - II A 448/78 - NJW 1979, 565; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 8 L 4451/91 - NVwZ-RR 1994, 49 ff.; Thiem, KAG SH, § 6 Rn. 118, 120; Schieder/Happ, BayKAG, Art. 8, Erl. 8.2 (1); Scholz in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 612).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.1994 - 8 L 166/92

    Zuschlag; Friedhofsgebühren; Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen;

    Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 27.10.1992 (NVwZ-RR 1994, 49 = DVBl 1993, 266) ausgesprochen, daß die Erhebung eines Zuschlages zu den Friedhofsgebühren in Gestalt der hier streitbefangenen "ACK-Klausel" gegen den aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 I GG abzuleitenden Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung verstößt, wenn der Zuschlag auf einem kirchlichen Friedhof mit Monopolstellung erhoben wird.

    Die Beklagte unterliegt lediglich den sich aus dem Anstaltszweck als solchem, nicht aber den aus der Monopolstellung und aus dem Friedhofszwang sich ergebenden strengeren Bindungen und Beschränkungen; sie hat indessen rechtsstaatliche Mindestanforderungen einzuhalten, die bei jeder Abgabenerhebung zu beachten sind (Senat, NVwZ-RR 1994, 49 = DVBl 1993, 266; Gaedke, S. 79; OVG Hamburg, KirchE 21, 19).

    Deshalb darf unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung auf alle Friedhofsbenutzer von den Nichtmitgliedern der Kirchengemeinde eine entsprechende - erhöhte - Gebühr gefordert werden (Gaedke, S. 97; ebenso: Senat, NVwZ-RR 1994, 49 = DVBl 1993, 266).

  • VG Leipzig, 15.12.2017 - 6 K 1485/15

    Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte eines kirchlichen Friedhofs

    Zwar nehmen die Kirchen auch bei der Verwaltung ihrer Friedhöfe eigene Angelegenheiten wahr, jedoch erfüllen sie dabei nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung, der das Gericht sich anschließt, zugleich eine öffentliche Aufgabe (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.10.1992 - 8 L 4451/91 -, juris, Rn. 31 m.w.N.).

    Bei der Regelung des Benutzungsverhältnisses ist die Kirchengemeinde hinsichtlich eines solchen Friedhofs mithin an die (staatlichen) Grundrechte demnach ebenso gebunden wie ein kommunaler Friedhofsträger (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.10.1992 - 8 L 4451/91 -, juris, Rn. 32).

  • VG Hamburg, 06.09.2023 - 2 K 5101/22

    Erfolglose Klage gegen die Auferlegung von Gebühren für eine Bestattung

    Das wird zu Recht als willkürlich angesehen (OVG Lüneburg, U. v. 27.10.1992, DVBl. 93, S. 266; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Aufl., S. 98, 170).
  • OVG Bremen, 13.12.1994 - 1 BA 7/94

    Höhe von Friedhofsgebühren; Zuschläge auf Friedhofsgebühren anlässlich der

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  • VG Greifswald, 15.05.2019 - 3 A 1159/18

    Kirchliche Erhebung von Friedhofsgebühren

    Gestaltet der kirchliche Friedhofsträger das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich aus und erhebt er Benutzungsentgelte in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren, handelt es sich bei den sich daraus ergebenden Streitigkeiten um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsgerichtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 27.10.1992 - 8 L 4451/91 -, juris Rn. 22; VG Schwerin, Urt. v. 13.01.2014 - 4 A 1200/11 -, juris Rn. 21 f.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.01.2003 - 13 K 4860/01 -, juris Rn. 21 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.06.2008 - 2 LA 124/07
    Wenn auch das KAG nicht unmittelbar anwendbar ist, so sind doch die in diesem Gesetz niedergelegten zentralen Grundsätze des kommunalen Gebührenrechts jedenfalls insoweit auf den kirchlichen Bereich übertragbar, als sie Ausprägungen verfassungsrechtlicher Gewährleistungen wie des Prinzips der leistungsgerechten Gebührenbemessung und als solche Teil des für alle geltenden Gesetzes i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.10.1992 8 S 4451/91 -, DVBl. 1993, 266, 267).
  • VG Schwerin, 13.01.2014 - 4 A 1200/11

    Friedhof einer Kirchengemeinde - Rechtsweg; Haftung des Erben für

    Das gilt auch für den hier streitigen Bescheid über die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27. Oktober 1992 - 8 L 4451/91 -, NVwZ-RR 1994, 49 = juris, Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 9 A 155/12 -, juris zu einem Streit über die Nutzungsverhältnisse an einem kirchlichen Friedhof).
  • VG Düsseldorf, 09.05.2011 - 23 K 927/10

    Friedhofsgebühren kirchlicher Friedhofsträger Gebührenordnung Gebührenbescheid

    OVG, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 8 L 4451/91 -, DVBl. 1993, 266 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 LA 124/07 -, Juris Rn. 4.
  • BVerwG, 29.04.1994 - 8 NB 2.94

    Rechtsmittel

    Angaben hierzu wären jedoch um so mehr geboten gewesen, als das angeblich divergierende Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1992 - 8 L 4451/91 - (NVwZ-RR 1994, 49 ff.) die Zulässigkeit eines Gebührenzuschlags für Nicht- und Andersgläubige bei der Benutzung eines kirchlichen Friedhofs mit Monopolstellung behandelt und diesen Zuschlag - im Ergebnis wie der angegriffene Beschluß des Normenkontrollgerichts - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für rechtswidrig hält (a.a.O. S. 50).
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